Das Schöffenamt

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Amts- und Landgericht Dortmund

Auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema "Das Schöffenamt" zusammengestellt.

Alle fünf Jahre werden ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Dortmunder Amts- und Landgericht gesucht, die sogenannten Schöffinnen und Schöffen. Die Schöffenwahl für die Amtsperiode von 2014 bis 2018 ist mit der Berufung der 537 benötigten Schöffinnen und Schöffen abgeschlossen. Die nächste Möglichkeit, sich für das Schöffenamt zu bewerben, besteht voraussichtlich ab Dezember 2017. Das Bewerbungsformular für das Schöffenamt stellen wir Ihnen dann auf dieser Seite zur Verfügung.

Was ist eine Schöffin / ein Schöffe?

Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht über eine juristische Ausbildung verfügen müssen.

Weitere Informationen

Jede Bürgerin/jeder Bürger kann in dieses Amt berufen werden, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe auch: Wer darf Schöffin/Schöffe werden?). In Strafverfahren besteht ein Schöffengericht aus zwei Schöffen und mindestens einem Berufsrichter. Dabei üben Schöffen und Berufsrichter gleichermaßen in vollem Umfang das Richteramt aus, haben dasselbe Stimmrecht und genießen richterliche Unabhängigkeit.
In den Strafverfahren der Amts- und Landgerichte ist es insbesondere die Aufgabe der Schöffen - neben der rein juristischen Sichtweise - die Lebenswirklichkeit in die Urteilsfindung mit einfließen zu lassen. Schöffen sollen unbeeinflusst in die Sitzungen gehen und sich allein von dem Eindruck der Hauptverhandlung leiten lassen. Aus diesem Grund ist ihnen ein Blick in die Gerichtsakten nicht gestattet. Schöffen haben allerdings vor Verhandlungen das Recht, über alle relevanten Aspekte unterrichtet zu werden. Juristische Begriffe und Probleme müssen ihnen erläutert werden.
Während der Verhandlungen haben Schöffen die Möglichkeit Zeugen, Sach-verständige und Angeklagte zu befragen. Sie entscheiden letztlich gemeinsam mit dem Berufsrichter über die Schuld- und Straffragen des jeweiligen Verfahrens.

Wer darf Schöffin / Schöffe werden?

Grundsätzlich kann jede Person, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, in das Schöffenamt berufen werden.

Weitere Informationen

Die formellen Voraussetzungen für das Schöffenamt ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach müssen Schöffinnen und Schöffen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Sie sollten außerdem

Es gibt auch Gründe, die die Ausübung des Schöffenamtes ausschließen. So dürfen Sie keinesfalls

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nennt in § 34 auch Personen in speziellen Berufsgruppen, die nicht zu Schöffen berufen werden sollen. Dazu gehören im Wesentlichen hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (z.B. Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer etc.).

Wer darf die Berufung ins Schöffenamt ablehnen?

Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht vor, dass bestimmte Personen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen dürfen.

Weitere Informationen

Zu diesen Personen gehören:

Welchen Zeitaufwand haben Schöffinnen und Schöffen?

Schöffen werden für fünf Jahre gewählt. Die nächste Amtszeit beginnt am 01. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2018.

Weitere Informationen

Wie oft Schöffen in dieser Zeit eingesetzt werden hängt davon ab, ob man zum Hauptschöffen oder zum Hilfsschöffen gewählt wurde.

Hauptschöffen sollen möglichst zu zwölf Sitzungstagen pro Jahr herangezogen werden. Die Hilfsschöffen haben die Aufgabe, die Hauptschöffen bei Krankheit oder sonstigem Ausfall zu ersetzen.

Die tatsächliche Dauer einer Verhandlung vor Gericht hängt von vielen Faktoren ab und kann nicht vorhergesagt werden. Grundsätzlich sollten Sie sich auf mehrstündige Einsätze vorbereiten und hierzu auch gesundheitlich in der Lage sein.

Sowohl für Hauptschöffen als auch für Hilfsschöffen gilt, dass sie zur Teilnahme an den zugeteilten Sitzungen verpflichtet sind. Ein Fernbleiben ist nur aus wichtigen Gründen möglich und mit Genehmigung des vorsitzenden Richters zulässig.

Ich bin berufstätig? Kann ich mich trotzdem als Schöffin / Schöffe bewerben?

Ja. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für die Tätigkeit im Schöffenamt freizustellen.

Weitere Informationen

Ihnen dürfen durch diese Tätigkeit keine Nachteile entstehen: Dies ergibt sich aus § 45 Absatz 1a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG):
§ 45 Abs. 1a DRiG: "Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. …"

Wie werden Schöffinnen und Schöffen bezahlt?

Eine direkte Bezahlung ist für Schöffinnen und Schöffen nicht vorgesehen, da es sich um ein Ehrenamt handelt.

Weitere Informationen

Die unterschiedlichen Entschädigungen für Schöffen ergeben sich aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG):

Die einzelnen Vorschriften erreichen Sie über den unten genannten Link zum Gesetz.

Welche Voraussetzungen sollte ich persönlich erfüllen?

Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass Sie im Schöffenamt mit menschlichen Schicksalen zu tun haben und auch darüber entscheiden.

Weitere Informationen

Dabei werden Sie möglicherweise auf Lebenssituationen und Sachverhalte treffen, die Ihnen aus dem alltäglichen Leben wahrscheinlich in der Form nicht bekannt sind.
Das Schöffenamt setzt daher eine starke und gefestigte Persönlichkeit voraus. Neben der körperlichen Eignung für den langen Sitzungsdienst, ist auch eine psychische Belastbarkeit gefordert.

Die unterschiedlichen Lebenswege und Motive der Angeklagten verlangen ein hohes Maß an sozialem Verständnis und eine grundsätzliche Vorurteilsfreiheit gegenüber allen beteiligten Personen.

Um zu einem gerechten Urteil zu kommen, müssen Sie Beweise, Zeugenaussagen und Einlassungen des Angeklagten vergleichen und auf Glaubwürdigkeit prüfen. Dies erfordert ein ausgeprägtes logisches Denkvermögen. Dabei müssen Sie dazu in der Lage sein, bei Straftaten bis hin zu schweren Gewaltverbrechen stets neutral und unparteiisch zu sein.

Wie läuft eine Schöffenwahl ab?

Die folgenden zeitlichen Angaben beziehen sich jeweils auf das Jahr vor Beginn einer neuen Schöffenamtsperiode.

Weitere Informationen

Der Präsident des Landgerichts Dortmund teilt der Stadt Dortmund mit, wie viele Schöffinnen und Schöffen am Amts- und Landgericht benötigt werden. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Bürgerdienste der Stadt Dortmund dem Gericht mindestens doppelt so viele Personen in einer einheitlichen Vorschlagsliste benennen müssen wie Schöffinnen und Schöffen zu wählen sind.

Über die Aufnahme der Personen in die Schöffenvorschlagsliste entscheidet der Rat der Stadt Dortmund bis spätestens zum 30. Juni. Dabei hat der Rat darauf zu achten, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung berücksichtigt werden. In die Schöffenvorschlagsliste wird nur aufgenommen, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Rates, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erhalten hat. Über die Schöffenvorschlagsliste wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Die vom Rat der Stadt Dortmund beschlossene Vorschlagsliste wird anschließend bei der Stadt Dortmund eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Der genaue Zeitpunkt und der Ort der Auslegung werden vorher öffentlich bekannt gemacht. Jeder hat dann die Möglichkeit innerhalb einer weiteren Woche Einspruch zu erheben, wenn in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die sich für das Schöffenamt nicht eignen. Bis spätestens zum 15. August übersendet die Stadt Dortmund die Vorschlagsliste und die gegebenenfalls vorliegenden Einsprüche an das Amtsgericht.

In der Zeit vom 16. September bis 15. Oktober tritt beim Amtsgericht der Schöffenwahlausschuss zusammen. Ihm gehören u. a. der Oberbürgermeister - im Falle der Verhinderung ein Vertreter - sowie sieben Vertrauenspersonen an, die vom Rat der Stadt Dortmund gewählt werden. Den Vorsitz hat eine Richterin oder ein Richter beim Amtsgericht. Der Ausschuss entscheidet zunächst über etwaige Einsprüche gegen von der Stadt Dortmund vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten. Anschließend wählt der Ausschuss aus der Vorschlagsliste mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl die erforderliche Anzahl der Schöffinnen und Schöffen. Die Namen der gewählten Personen werden für die Schöffengerichte zu Schöffenlisten zusammengestellt. Aus diesen wird die Reihenfolge, in der die Schöffen an den Gerichtssitzungen teilnehmen – jährlich für das folgende Geschäftsjahr – durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt.

Wie kann ich mich für das Schöffenamt bewerben?

Die nächste Möglichkeit, sich für das Schöffenamt zu bewerben, besteht voraussichtlich ab Dezember 2017. Das Bewerbungsformular für das Schöffenamt stellen wir Ihnen dann auf dieser Seite zur Verfügung.